AGB

1. Ausschließliche Geltung

1.1 Für Angebote und Lieferungen von BM gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Zwischen BM und dem Kunden wird beim ersten Vertragsschluß vereinbart, dass diese Bedingungen auch sämtlichen Folgegeschäften - auch solchen, die mündlich, insbesondere telefonisch abgeschlossen werden - zugrundegelegt werden. Einkaufs- und sonstige Bedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als sie den nachfolgenden Bedingungen nicht widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Käufer seine Zahlungsfähigkeit.

1.2 Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von BM schriftlich bestätigt werden.

2. Angebot, Vertragsschluss

2.1 Angebote von BM sind freibleibend.

2.2 Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung oder Lieferung der Ware durch BM zustande.


3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Soweit in der Auftragsbestätigung nicht abweichend vermerkt, sind Rechnungen sofort ohne Abzug zahlbar.

3.2 Zahlungen müssen kosten- und spesenfrei auf die in der Rechnung angegebenen Bankkonten von BM geleistet werden.

3.3 Zahlungen werden auch bei anderslautender Bestimmung des Kunden ausschließlich nach § 366 BGB verrechnet.

3.4 Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.

3.5 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung.

4. Zahlungsverzug, Kaufpreisfinanzierung

4.1 Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als zehn Tage in Verzug, läßt er Wechsel oder Schecks zu Protest gehen oder wird Antrag auf Eröffnung des Konkurs-, gerichtlichen Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren über sein Vermögen gestellt, so ist BM unbeschadet anderer Rechte berechtigt:

a) wenn der Verzug/Protest eine Finanzierung oder Tilgungsvereinbarung betrifft, sämtliche Forderungen hieraus sofort fällig zu stellen;

b) Sämtliche Lieferungen oder Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten;

c) Sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt (Ziffer 10) geltend zu machen.

4.2 BM ist darüber hinaus berechtigt, als Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen EURIBOR, mindestens jedoch in Höhe von 12% p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines BM entstandenen höheren Schadens bleibt unberührt. Der Kunde ist berechtigt, den Nachweis zu führen, das BM überhaupt kein oder nur ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.

4.3 Wird der Kaufpreis finanziert, so stehen BM im Verzugsfall die auf der Vorderseite des Kaufvertrages in den Zahlungsbedingungen genannten Rechte sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt zu.


5. Aufrechnungen, Zurückbehaltung

5.1 Gegenüber Ansprüchen von BM kann der Kunde nur dann die Aufrechnung erklären, wenn die Forderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5.2 Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch von BM und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

6. Lieferung und Lieferzeit, Selbstbelieferung

6.1 Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle erforderlichen Genehmigungen, vom Kunden zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so verlängert sich die Frist um einen angemessenen Zeitraum, Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.

6.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die bestellte Ware das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

6.3 Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von BM nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich BM beim Eintritt eines dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet.

6.4 Bei einer Dauer der Leistungsverhinderung im Sinn von Ziffer 6.3 von mehr als 3 Monaten sind BM und der Kunde, bei Nichteinhaltung des Liefertermins aus anderen als den in Ziffer 6.3 genannten Gründen nur der Kunde berechtigt, hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferung vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für den Rücktritt durch den Kunden ist, dass er BM schriftlich eine angemessene (mindestens 3 Wochen lange) Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.

6.5 Schadensersatzansprüche wegen Verzug oder Unmöglichkeit, auch solche, die bis zum Rücktritt vom Vertrag entstanden sind, sind im Rahmen der Regelung in Ziffer 9 ausgeschlossen.

6.6 BM ist zur vorzeitigen Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können von BM sofort fakturiert werden.

6.7 BM behält sich die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung in jedem Fall vor.

7. Gefahrenübergang und Entgegennahme

7.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abnahmeort zu übernehmen.

7.2 Die Übergabe erfolgt in der im Vertrag genannten Niederlassung von BM. Soweit der Kunde die Lieferung an einen anderen Ort wünscht, geschieht dies auf Gefahr und für Rechnung des Kunden. Das Gleiche gilt für evtl. Rücksendungen. BM bestimmt den Transporteur unter Ausschluß der Haftung für die Wahl der billigsten und schnellsten Versandart.

7.3 Die Gefahr geht mit Übernahme der Ware, spätestens mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder BM zusätzliche Leistungen, z.B. Transportkosten oder Anfuhr, übernommen hat.

7.4 Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus sonstigen Umständen, die er zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Bereitstellungsanzeige an auf den Kunden über. In diesem Fall tritt zudem die Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft ein. Kosten der Lagerung bei BM oder bei Dritten trägt der Kunde. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes gegen den Kunden bleibt unberührt.

7.5 Eine Transportversicherung wird BM ausschließlich auf besondere schriftliche Anweisung für Rechnung des Kunden abschließen.

8. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

8.1 BM gewährleistet im Rahmen der folgenden Bestimmungen, dass Lieferung frei von Fehlern im gewährleistungsrechtlichen Sinn und die schriftlich vereinbarten Spezifikationen sowie die schriftlich zugesicherten Eigenschaften eingehalten werden.

8.2 Die Gewähleistungsrechte des kaufmännischen Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

8.3 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlchem Zusammenhang damit steht, dass:

- zuvor aufgetretene Fehler nicht unverzüglich angezeigt worden sind;

- der Käufer die Vorschriften der Behandlung, Wartung, Pflege und Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat;

- der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Hersteller/Importeur nicht anerkannten Betrieb oder durch den Kunden selbst instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist;

- in den Kaufgegenstand vom Hersteller/Importeur nicht freigegebene Ersatzteile, Ein- oder Anbauteile angebaut worden sind.

8.4 Soweit ein von BM vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist BM nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Stellt der Kunde BM auf Verlangen die beanstandete Ware nicht zur Verfügung oder veräußert oder verwendet er die Ware, so entfallen alle Gewährleistungsansprüche.

8.5 Ist BM zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die BM zu vertreten hat, oder schlägt die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl, so ist derKunde nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

8.6 Jede weitere Haftung von BM gegenüber dem Kunden aufgrund von Mängeln in der Lieferung oder in der Leistung ist - vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 9 - ausgeschlossen.

8.7 Gebrauchte Maschinen/Komponenten werden unter Ausschluß jeder Gewährleistung verkauft.

9. Haftung

9.1 Schadenersatzansprüche gegen BM sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Verzug oder Unmöglichkeit, der Verletzung von Beratungs- und vertraglichen Nebenpflichten, vorvertraglichen Pflichten, positiver Vertragsverletzung, der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, BM hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder die Schadenersatzansprüche resultieren aus der Verletzung einer zugesicherten Eigenschaft. BM haftet in gleicher Weise, wenn von einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Mitarbeiter eine Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, leicht fahrlässig verletzt wird.

9.2 Soweit BM dem Grund nach haftet, wird der Schadenersatzanspruch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden wie entgangener Gewinn ausgeschlossen. Diese Schadensbegrenzung gilt nicht, wenn das schadensauslösende Ereignis durch einen gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von BM grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.

9.3 Alle Schadenersatzansprüche gegen BM verjähren in sechs Monaten nach Lieferung. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen unerlaubter Haftung.

9.4 Auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz findet vorstehende Haftungsbegrenzung keine Anwendung.

9.5 Soweit die Haftung von BM ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BM.

9.6 BM haftet nicht für Maschinen, Maschinenteile etc., die vom Kunden auf dem Gelände von BM abgestellt sind.


10. Eigentumsvorbehalt

10.1 BM behält sich das Eigentum an der dem Kunden gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses bereits entstandenen Forderungen, er erstreckt sich ferner auf alle Forderungen aus Folgegeschäften, insbesondere Ersatzteillieferungen und Kundendienstleistungen.

10.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und insbesondere auf eigene Kosten eine Maschinenversicherung abzuschließen und zu unterhalten, die auch das Feuer- und Diebstahlrisiko einschließt. Wartungs- und Inspektionsarbeiten muß der Kunde nach den Herstellervorschriften auf eigene Kosten durch BM oder einen von BM oder dem Hersteller anerkannten Betrieb rechtzeitig durchführen bzw. durchführen lassen.

10.3 Zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland ist der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von BM berechtigt.

10.4 Der Kunde tritt sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Vergütungsansprüche (z.B. aus unerlaubter Handlung, Versicherungsansprüche) bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware - bei einem vereinbarten Kontokorrent in Höhe der Saldoforderung an BM ab.

10.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von BM hinzuweisen und BM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, BM die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

10.6 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, BM nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwirbt BM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptursache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde BM anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für BM. Der Kunde tritt BM auch die Forderungen zur Sicherung gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

10.7 Übersteigt der realisierbare Wert der BM aus dem Eigentumsvorbehalt zustehenden Sicherheiten die Gesamtforderungen von BM gegen den Kunden um mehr als 20%, so ist BM auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die BM aus dieser Vereinbarung zustehenden Sicherheiten nach eigener Wahl bis zur genannten Wertgrenze freizugeben.

10.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Vorliegen eines der in Ziffer 4.1 genannten Fälle, ist BM berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten, auch ohne zuvor den Rücktritt zu erklären oder die Rechte aus § 326 BGB auszuüben. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden.

10.9 Verlangt BM die Herausgabe der Vorbehaltsware, ohne vom Vertrag zurückzutreten (§ 326 BGB), so ist BM berechtigt, diese nach Vorankündigung durch Verkauf oder durch Ankauf zum Händlereinkaufspreis nach dem Schätzwert eines öffentlich bestellten Sachverständigen oder der DEKRA zu verwerten. Verwertungskosten gehen zu Lasten der Kunden. Der Verwertungserlös wird unter Anrechnung einer Verwertungskostenpauschale von 15% des Verwertungserlöses auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet. Ziffer 4.2 Satz 2 gilt entsprechend.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.1 Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Kunden und BM geschlossenen Vertrag ist der Sitz der Verwaltung von BM in Twist.

11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Meppen.

12. Anwendbares Recht, Wirksamkeit, Schriftform

12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (UNCITRALD-Abkommen) wird ausgeschlossen.

12.2 Änderungen und Ergänzungen der in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Vereinbarung im Kaufvertrag. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden binden BM nur nach schriftlicher Bestätigung.

Stand 10/98

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Messetermine

Wir würden uns freuen, sie auf den nachfolgenden Messen begrüßen zu dürfen.
  • IFAT (München)

    13. - 17. Mai 2024

    Freigelände Mitte

    Stand FM809/30

  • Backers Maschinenbau GmbH
  • Auf dem Bült 42
  • 49767 Twist
  • Germany
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